Geo.
Gliederung
III. Hauptstück Einbringung und Amtswirtschaft
6. Kapitel Gebarungs- und Verrechnungsprüfung
§ 283a Überprüfung der Verfahrenshilfe
Der Revisorin oder dem Revisor, die oder der zur Überprüfung der Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen befugt ist, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften der jeweiligen Entscheidung sowie der dagegen erhobenen Rekurse unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle jenes Gerichts, an dessen Sitz die Revisorin bzw. der Revisor ihren bzw. seinen Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift gemäß § 280 Abs. 2b hat, zuzustellen; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist der Revisorin oder des Revisors zur Rechtsmittelerhebung oderbeantwortung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für die Revisorin oder den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluss- oder Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als der Revisorin oder dem Revisor zugestellt.
§ 283a Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 283a Überprüfung der Verfahrenshilfe
…§ 283a. Der Revisorin oder dem Revisor, die oder der zur Überprüfung der Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen befugt ist, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften der jeweiligen Entscheidung sowie der…
§ 477 Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev)
…§ 477. (1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Geschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366). (2) Wird von der Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs…
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