Geo.
Gliederung
III. Hauptstück Einbringung und Amtswirtschaft
6. Kapitel Gebarungs- und Verrechnungsprüfung
§ 283 Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren
(1) Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren steht zu:
1. wenn der Oberste Gerichtshof entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor des Oberlandesgerichts Wien;
2. wenn das Oberlandesgericht entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor dieses Oberlandesgerichts;
3. wenn die Oberstaatsanwaltschaft oder eine andere Staatsanwaltschaft entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel sich der Sitz der jeweiligen Staatsanwaltschaft befindet;
4. sonst der Revisorin oder dem Revisor des übergeordneten Oberlandesgerichts.
(2) Nimmt die Revisorin oder der Revisor bei der Bestimmung von Zeugengebühren Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahr, so hat sie oder er einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung der oder des Bediensteten, der oder dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels des Oberlandesgerichts festgestellt, so hat die Revisorin oder der Revisor hierüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Treten solche Fehler besonders häufig bei Gerichten des Sprengels eines Gerichtshofs I. Instanz auf, so hat die Revisorin oder der Revisor darüber auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz zu berichten.
(3) Ist die Revisorin oder der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Abs. 1) befugt, so sind ihr bzw. ihm Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle jenes Gerichts (jener Staatsanwaltschaft), an dessen (deren) Sitz die Revisorin bzw. der Revisor ihren bzw. seinen Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift gemäß hat, zuzustellen. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle () gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als der Revisorin bzw. dem Revisor zugestellt. Die Übersendung hat durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, wenn der Gebührenantrag vor Einbringen der Anklage einlangt, ansonsten aber durch das Gericht.
(4) Die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung oder Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags- oder Entscheidungsausfertigung oder Rechtsmittelgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage oder zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Kopie angeschlossen werden. Wird die Gebühr eines Dolmetschers nur nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG verzeichnet, so ist es ausreichend, wenn das Organ, das die Vernehmung oder Verhandlung leitet, auf dem Gebührenantrag die Zeit bestätigt, für die der Dolmetscher zugezogen war.
(5) Rechtsmittelschriften der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
§ 283 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 283 Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren
…§ 283. (1) Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren steht zu: 1. wenn der Oberste Gerichtshof entscheidet, der Revisorin oder…
§ 210 Zeitpunkt der Berechnung und Vorschreibung
…oder der Leiterin der Geschäftsabteilung darauf aufmerksam zu machen. Unterbleibt die Beschlussfassung weiterhin, so ist der Akt dem Revisor nach den Bestimmungen des § 283 Abs. 3 und 4 zur Antragstellung weiterzuleiten. (5) Soweit die Berechnung und Vorschreibung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist sie auf der Außenseite des Akts ersichtlich…
§ 429 Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen
…und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)…
§ 477 Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev)
…§ 477. (1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Geschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366). (2) Wird von der Revisorin oder vom Revisor…
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