Geo.
Gliederung
III. Hauptstück Einbringung und Amtswirtschaft
6. Kapitel Gebarungs- und Verrechnungsprüfung
§ 277 Zeitpunkt der Prüfung
(1) Der Gerichtsvorsteher hat sich einmal monatlich zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt von der laufenden und richtigen Führung der Amtsrechnung, des Geldbuches und der Kostenmarkenrechnung sowie von der Richtigkeit der Gebarung zu überzeugen.
(2) Außerdem hat er oder ein von ihm fallweise bestimmter Richter oder Beamter mindestens einmal im Jahr, bei den Gerichtshöfen und bei den Bezirksgerichten mit mehr als fünf Gerichtsabteilungen mindestens zweimal im Jahr zu vorher nicht bestimmten Zeitpunkten die Amtsrechnung, das Geldbuch und die Kostenmarkenrechnung unter Herstellung eines Abschlusses genau zu prüfen und die Bestände vollständig zu erheben.
(3) Jährlich einmal hat der Revisor (§ 280) eine Prüfung zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.
§ 277 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 277 Zeitpunkt der Prüfung
…§ 277. (1) Der Gerichtsvorsteher hat sich einmal monatlich zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt von der laufenden und richtigen Führung der Amtsrechnung, des Geldbuches und der…
§ 199 Aufgabe zur Post
…3) Die der Post zu übergebenden Briefsendungen werden nicht verzeichnet; doch sind bei der Aufgabe von Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung (§ 203) Aufgabebücher nach GeoForm. Nr. 48 für gewöhnliche Sendungen und nach GeoForm. Nr. 49 für eingeschriebene Sendungen zu verwenden. In GeoForm. Nr. 48 sind die gewöhnlichen…
Rückverweise