(1) Der Bestand der Amtsbücherei ist nach Sachgruppen zu ordnen, etwa in Gesetz- und Verordnungsblätter, Gesetzesausgaben, Werke des Fachschrifttums, Entscheidungssammlungen, Zeitschriften, ausländisches Recht u. a. Hiebei sind die einzelnen Abteilungen bei Bedarf nach Rechtsgebieten weiter zu gliedern. Größere Büchereien sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen einzurichten. Über jede Bücherei ist ein Bücherverzeichnis zu führen.
(2) Die Aufsicht über die Bücherei ist, wenn sie nicht vom Gerichtsvorsteher selbst geführt wird, einem Richter zu übertragen.
(3) Die Bücherei ist sorgfältig in Ordnung zu halten, die Bücherverzeichnisse sind fortlaufend zu ergänzen; über die Entlehnungen sind geeignete Vormerke zu führen.
§ 272 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 272 Amtsbücherei
…§ 272. (1) Der Bestand der Amtsbücherei ist nach Sachgruppen zu ordnen, etwa in Gesetz- und Verordnungsblätter, Gesetzesausgaben, Werke des Fachschrifttums, Entscheidungssammlungen, Zeitschriften, ausländisches Recht u. …
§ 282 Besondere Bestimmungen über die Prüfung durch den Revisor
…in den Materialverrechnungen angeführten Gegenstände (§ 271) unter Berücksichtigung der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei geführt werden (§ 272); 4. ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig bemessen werden; 5. ob die Gebühren, Kosten und Geldstrafen ordnungsgemäß verzeichnet sind (§ 214…
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