§ 27 Verhandlungsfreie Zeit und Urlaube
§ 27 Verhandlungsfreie Zeit und Urlaube — Geo.
§ 27 Verhandlungsfreie Zeit und Urlaube — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159492
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Richter und sonstige Bedienstete haben ihren Anspruch auf Erholungsurlaub alljährlich bis 1. Mai anzumelden. Zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher den Entwurf eines Urlaubsplanes in Umlauf zu setzen, in den die Urlaubsansuchen unter Angabe der Dauer des Urlaubes, des Antritts- und des Endtages einzutragen sind. Der Gerichtsvorsteher hat darauf hinzuwirken, daß die Anmeldungen nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Dienstes stehen.
(2) Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die verhandlungsfreie Zeit und durch Urlaube nicht berührt. Wenn es nötig scheint, sind im Urlaubsplane die erforderlichen Vertretungen ersichtlich zu machen und die Zusammensetzung besonderer Ferialsenate zu regeln.
(3) Der Urlaubsplan ist dem Präsidenten des vorgesetzen Gerichtshofes jährlich bis 10. Mai vorzulegen. Hiebei ist zu berichten, ob und welche Zuteilungen von Richtern und sonstigen Bediensteten zur Aushilfe während der Urlaubszeit erforderlich sind. Auf Grund des vorgelegten Planes hat der Präsident, soweit sein Wirkungskreis reicht, über die Gewährung der angesprochenen Urlaube zu entscheiden sowie die sonst etwa erforderlichen Verfügungen, insbesondere wegen Zuteilung von Ersatzkräften, zu treffen.
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