Geo.
Gliederung
III. Hauptstück Einbringung und Amtswirtschaft
4. Kapitel Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft
§ 246 Übersicht über die Amtsgeldergebarung
(1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (§ 261 Abs. 2) aus den Amtsgeldern bestritten.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
§ 246 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 246 Übersicht über die Amtsgeldergebarung
…§ 246. (1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen…
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