§ 246 Übersicht über die Amtsgeldergebarung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (§ 261 Abs. 2) aus den Amtsgeldern bestritten.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
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