Geo.
Gliederung
III. Hauptstück Einbringung und Amtswirtschaft
2. Kapitel Vollstreckung, Rückzahlung und Löschung
§ 232 Rückzahlung und Löschung durch
(1) Sind Beträge zurückzuzahlen, so hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) – ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 – die Rückzahlung mit der dafür vorgesehenen Zahlungsanweisung zu verfügen. Die Urschriften der Zahlungsanweisungen sind zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen; eine Ausfertigung ist der Buchhaltungsagentur des Bundes im Wege der Rechnungsführer/innen zu übermitteln; die Zahlungsempfänger/innen sind von der Rückzahlung zu verständigen.
(2) Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels an die Einbringungsstelle (§ 6a Abs. 4 GEG) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Titels oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (§ 235), hat die weiterleitende Dienststelle die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.
(3) Die Rechnungsführer/innen (die Einbringungsstelle) haben die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit HV-SAP zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die Zahlungsanweisung oder die Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) der weiterleitenden Dienststelle zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die weiterleitende Dienststelle darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)
§ 232 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 232 Rückzahlung und Löschung durch
…§ 232. (1) Sind Beträge zurückzuzahlen, so hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) – ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. …
§ 226 Einstellung der Exekution
…Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen: a) wenn der Betrag eingezahlt wurde; b) im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht gemäß § 232 Abs. 2, bei Nachlass (§ 9 Abs. 2 GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung; c) wenn das Vorliegen…
§ 645 Inkrafttreten
…Abs. 1 bis 4, § 214 Abs. 1, § 217 Abs. 1, § 218 Abs. 1, § 232 Abs. 2 und 3, § 234 und § 235 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Geschäftsordnungs-Novelle 2022, BGBl…
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