(1) Amtsstunden sind werktags von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, am 24. Dezember von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und am 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr.
(2) Dringliche Geschäfte sind auch außerhalb der Amtsstunden zu erledigen. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten müssen sich die Bediensteten nach Weisung des Gerichtsvorstehers abwechselnd für einen Dienst außerhalb der Amtsstunden (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit) bereithalten (§ 28 DP.).
(3) Dauert eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die Amtszeit hinaus, so hat nach Weisung des Verhandlungsleiters eine in der Geschäftsabteilung verwendete Person bis zum Schlusse der Verhandlung im Gerichtshause zu bleiben.
§ 23 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 23 Amtszeit
…§ 23. (1) Amtsstunden sind werktags von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, am 24. Dezember von 7.30 Uhr bis 12.30 …
§ 478 Register der Grundverkehrskommissionen
…§ 478. (1) In ein nach GeoForm. Nr. 110 zu führendes Register Gv sind einzutragen: 1. Anträge, womit um die Zustimmung der Grundverkehrskommission zur Übertragung des Eigentums, zur Einräumung des Fruchtnießungsrechtes…
§ 37 Einlaufstelle
…des Eingangstores unterzubringen. Die Einlaufstellen mehrerer in einem Gebäude untergebrachten Gerichte können vereinigt werden. (3) Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (§ 23 Abs. 1) offen zu halten.…
§ 56 Tagsatzungen
…Zeit entsprechend einzuteilen und sich für die Verhandlungen vorzubereiten. Auch soll, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, niemand genötigt werden, außerhalb der Amtszeit (§ 23) bei Gericht zu erscheinen. Bei Ladung auswärts wohnhafter Personen ist auf die Verkehrsverhältnisse (Zugsverbindungen usw.) Bedacht zu nehmen. (6) Wird der Partei bekannt, daß eine…
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