§ 224 Exekutionsmittel
§ 224 Exekutionsmittel — Geo.
§ 224 Exekutionsmittel — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40026217
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 100 Euro abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzubringenden Betrags, die voraussichtlichen Exekutionskosten und die Belastung der Liegenschaft nicht unzweckmäßig ist.
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