Geo.
Gliederung
Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 100 Euro abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzubringenden Betrags, die voraussichtlichen Exekutionskosten und die Belastung der Liegenschaft nicht unzweckmäßig ist.
§ 224 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 224 Exekutionsmittel
…§ 224. Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 100 Euro abzusehen. Eine…
§ 219 Einbringungsstelle
…§ 219. (1) Mit der Eintreibung (§§ 224 ff) ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet. (2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und…
Rückverweise