§ 218 Vorlage an die Einbringungsstelle
§ 218 Vorlage an die Einbringungsstelle — Geo.
§ 218 Vorlage an die Einbringungsstelle — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40243955
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Anlässlich der Weiterleitung eines vollstreckbaren Exekutionstitel hat die weiterleitende Dienststelle anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß § 5 GEG zurückbehalten wurden.
(2) Die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Verlassenschaftsverfahren mit Lastschriftanzeige oder Zahlungsauftrag obliegt der Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1), nach Rechtskraft des Zahlungsauftrags der Einbringungsstelle.
(3) Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des oder der Zahlungspflichtigen hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) eine Lastschriftanzeige oder den Zahlungsauftrag über diejenigen Gebühren und Kosten, bei denen der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, der Einbringungsstelle (§ 11) zu übermitteln und auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzuweisen.
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