Geo.
Gliederung
III. Hauptstück Einbringung und Amtswirtschaft
1. Kapitel Vorschreibung von Gebühren und Kosten
§ 214 Gebühren- und Kostenakt
„ § 214. (1) Die im Laufe des Grundverfahrens für die Entstehung von Gebühren und Kosten maßgeblichen Geschäftsstücke bilden zusammen mit den Geschäftsstücken des Vorschreibungsverfahrens den Gebühren- und Kostenakt. Der Gebühren- und Kostenakt kann auf Papier oder digital geführt werden.
(2) Im Gebühren- und Kostenakt sind die im Laufe des Grundverfahrens entstehenden Gebühren und Kosten auf einem besonderen, dem Akte anzuschließenden Blatt oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verzeichnen. Dies gilt auch im Falle der Verfahrenshilfe oder der persönlichen Gebührenfreiheit.
(3) Die Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens tragen das Aktenzeichen des Grundverfahrens. Sobald gegen einen Zahlungsauftrag eine Vorstellung (§ 7 GEG) erhoben wird, ist ein Teilakt mit allen für die Vorstellung maßgeblichen Geschäftsstücken des Gebühren- und Kostenaktes zu bilden, der im Justizverwaltungsregister einzutragen ist. Dieser Akt hat mindestens zu enthalten:
1. die Grundlagen für die Berechnung der Beträge, die mit dem Zahlungsauftrag vorgeschrieben wurden, einschließlich – soweit vorhanden – einer Ausfertigung jener Entscheidung aus dem Grundverfahren, mit dem die Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt wurde;
2. die Dokumentation von Zahlungsvorgängen und allfällig erfolglos gebliebenen Einzugsversuchen;
3. allfällige Lastschriftanzeigen, Verbesserungsaufträge und die Dokumentation sonstiger Kommunikation mit den Zahlungspflichtigen;
4. den angefochtenen Zahlungsauftrag.
(4) Eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorstellung ist zum Gebühren- und Kostenakt der das Grundverfahren führenden Dienststelle zu übermitteln.
§ 214 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 214 Gebühren- und Kostenakt
…„ § 214. (1) Die im Laufe des Grundverfahrens für die Entstehung von Gebühren und Kosten maßgeblichen Geschäftsstücke bilden zusammen mit den Geschäftsstücken des Vorschreibungsverfahrens den Gebühren- und…
§ 215 Unterbleiben der Vorschreibung
…§ 13 Abs. 1 GEG von der Vorschreibung der Gebühren und Kosten abzusehen und das Unterbleiben der Vorschreibung in der in § 214 Abs. 2 genannten Weise unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; soweit die Berechnung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist auf diesen Vermerk auf…
§ 233 Beschwerde, Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht
…Gründe kann die Behörde in einem Bericht festhalten, der ebenfalls vorzulegen ist. (3) Die vorzulegenden Akten des Verwaltungsverfahrens umfassen jedenfalls den Akt nach § 214 Abs. 3 und alle Urkunden, die für die Entscheidung in erster Instanz zur Verfügung standen, wobei darauf zu achten ist, dass alle maßgeblichen Zustellnachweise…
§ 282 Besondere Bestimmungen über die Prüfung durch den Revisor
…272); 4. ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig bemessen werden; 5. ob die Gebühren, Kosten und Geldstrafen ordnungsgemäß verzeichnet sind (§ 214 Abs. 2). (2) Im übrigen gelten für die Vornahme der Prüfung durch den Revisor die Bestimmungen des § 279 sinngemäß. Die durchgeführte Prüfung…
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