Geo.
Gliederung
III. Hauptstück Einbringung und Amtswirtschaft
1. Kapitel Vorschreibung von Gebühren und Kosten
§ 213 Persönliche Gebührenfreiheit
Wenn an einem Verfahren eine Person teilnimmt, die aus einem anderen Grunde als dem der Verfahrenshilfe die persönliche Gebührenfreiheit nach den Bestimmungen über die Gerichtsgebühren genießt, so ist in Ansehung der Gebühren wie bei der Teilnahme einer Verfahrenshilfe genießenden Partei vorzugehen.
§ 213 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 213 Persönliche Gebührenfreiheit
…§ 213. Wenn an einem Verfahren eine Person teilnimmt, die aus einem anderen Grunde als dem der Verfahrenshilfe die persönliche Gebührenfreiheit nach den Bestimmungen über die Gerichtsgebühren…
§ 210 Zeitpunkt der Berechnung und Vorschreibung
…§ 210. (1) Gebühren sind – ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 – unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen und vorzuschreiben. (2) Kosten nach § 1 Z 5 GEG…
§ 485 Gemeinsame Fälle von „Erledigung anderer Art“
…ist in den Registern U, HR und Hv als Erledigung anderer Art einzutragen: 1. die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel §§ 90, 109, 213 oder 227 StPO.; 2. die Abtretung an ein anderes Gericht; 3. die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel „3. 10. vereinigt mit U…
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