§ 21 Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.
(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach § 37 GOG. § 7 Abs. 3 JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:
1. in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (§ 35 GOG.);
2. in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (§ 38 Abs. 2 GOG.);
3. in Strafsachen vom Vorsitzenden.
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