(1) Gebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG vorliegt, sind von der nach § 6 Abs. 1 GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (§ 6 Abs. 2 GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).
(2) Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.
§ 209 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 209 Zuständigkeit
…§ 209. (1) Gebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG…
§ 108 Bearbeitung in der Geschäftsstelle
…§ 108. (1) Wurden Gerichtsgebühren nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe entrichtet, so hat der Kostenbeamte nach den Bestimmungen der §§ 209 ff. vorzugehen. (2) Sodann sind die Einlaufstücke, soweit sie neu anfallende Sachen betreffen, sogleich nach dem Einlangen in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe einzutragen (§…
§ 211 Wechsel der Zuständigkeit
…des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1 GEG) zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen. (2) Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid…
§ 212 Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe
…die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (§ 70 ZPO.). (2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen. (3) Diese Bestimmungen gelten in anderen bürgerlichen Rechtssachen, in Verwaltungssachen und im Strafverfahren…
§ 13 AEV · AEV · Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
§ 13 Einbringung von Gebühren
…Gericht einlangt. (2) Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31…
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