§ 181 Verkehr des Rechtsmittelgerichtes mit anderen Gerichten
§ 181 Verkehr des Rechtsmittelgerichtes mit anderen Gerichten — Geo.
§ 181 Verkehr des Rechtsmittelgerichtes mit anderen Gerichten — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159690
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn Akten, die vom Rechtsmittelgericht benötigt werden, sich nicht bei dem Gerichte, das sie vorzulegen hat, sondern bei anderen Stellen befinden, hat das zur Vorlage verpflichtete Gericht die anderen Stellen um unmittelbare Einsendung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu ersuchen und dieses Ersuchen im Vorlagebericht anzuführen. Sollten die anderen Stellen mit der Einsendung der Akten zögern, so hat sie das Rechtsmittelgericht zu betreiben.
(2) Auskünfte oder Erhebungen, die das Rechtsmittelgericht für seine Entscheidung benötigt, kann es sich, falls nicht wichtige Gründe für einen anderen Vorgang sprechen, von anderen Gerichten oder Behörden im unmittelbaren Verkehr selbst beschaffen.
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