Geo.
Gliederung
II. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht
7. Kapitel Zustellung
§ 164 Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden
(1) Soll ein Wachebeamter des Bundes oder ein Wacheorgan einer Ortsgemeinde als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen oder hat er eine Strafe anzutreten, so ist ein Ersuchen an das vorgesetzte Kommando oder die vorgesetzte Behörde zu richten, das Erscheinen des Geladenen vor Gericht zu veranlassen (§ 330 ZPO.,).
(2) Die Zeugen- oder Sachverständigenladung oder die Aufforderung zum Strafantritt ist an die im Abs. 1 genannten Personen nur dann unmittelbar zu richten, wenn sie sich auf Urlaub befinden oder wenn ein selbständiger Kommandant oder der Leiter einer Dienststelle geladen wird.
(3) Andere Ladungen sind den im Abs. 1 genannten Personen nach den allgemeinen Vorschriften zuzustellen.
§ 164 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 164 Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden
…§ 164. (1) Soll ein Wachebeamter des Bundes oder ein Wacheorgan einer Ortsgemeinde als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen oder hat er eine Strafe anzutreten, so…
§ 125 Besondere Anordnungen in der Zustellverfügung
…die erforderliche Weisung durch ein Schlagwort zu erteilen (vgl. § 127 Abs. 2). (6) Ist eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 164 Abs. 1 zu bewirken, so ist in der ZV. das Kommando oder die Behörde anzuführen, an die das Ersuchen zu richten ist. (7) Sollen…
§ 165 Benachrichtigung von Ladungen, von Aufforderungen zum Strafantritt und von Verhaftungen
…gleichzeitig die unmittelbar vorgesetzte Dienst- oder Befehlsstelle hievon zu benachrichtigen. (2) Die gesonderte Benachrichtigung hat zu entfallen, wenn ein Ersuchen im Sinne des § 164 Abs. 1 gestellt wird. (3) Bei Verhaftungen und Enthaftungen sind die Vorschriften des § 362 EO. und § 176 StPO. zu beachten…
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