§ 161 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
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