Geo.
Gliederung
I. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
3. Kapitel Verwendung der Richter und Geschäftsverteilung
§ 16 Verwendung der Richter bei Bezirksgerichten
(1) Der Personalsenat weist den Bezirksgerichten, die sich am Sitze eines Gerichtshofes I. Instanz befinden und diesem unterstellt sind, die Richter nach Maßgabe des Bedarfes zu. Veränderungen in der Besetzung dieser Bezirksgerichte sollen nur mit dem Ende eines Kalenderjahres, während des Jahres nur bei unbedingter Notwendigkeit stattfinden.
(2) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz bestellt den Vorsteher des Bezirksgerichtes am Sitze des Gerichtshofes aus der Reihe der dem Bezirksgericht zugewiesenen Richter.
(3) Die Verwendung der für ein Bezirksgericht ernannten oder einem Bezirksgerichte durch den Personalsenat zugewiesenen Richter bestimmt, abgesehen von den Fällen der §§ 221a und 488 Z 3 StPO., der Gerichtsvorsteher. Auf die Förderung der Geschäfte und auf eine vollständige Ausbildung der Richter in allen Zweigen der Rechtspflege ist zu achten.
§ 16 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 16 Verwendung der Richter bei Bezirksgerichten
…§ 16. (1) Der Personalsenat weist den Bezirksgerichten, die sich am Sitze eines Gerichtshofes I. Instanz befinden und diesem unterstellt sind, die Richter nach Maßgabe des Bedarfes…
§ 116 Allgemeine Bestimmungen
…durch die Vorschriften der §§ 40 bis 42 StPO. geregelt. (2a) Beratungen und Abstimmungen der Vollzugssenate in Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 StVG sind durch § 18 StVG geregelt. (3) Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor…
Rückverweise