BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzII. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht5. Kapitel Bearbeitung nach der Erledigung, Abfertigung§ 139

§ 139Besondere Vorschriften für Rückscheine

In Kraft seit 01. Januar 2014
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