§ 136 Eintragungen in das Handels-, das Genossenschafts- und in das Schiffsregister
§ 136 Eintragungen in das Handels-, das Genossenschafts- und in das Schiffsregister — Geo.
§ 136 Eintragungen in das Handels-, das Genossenschafts- und in das Schiffsregister — Geo.
Anmerkung
Statt ,,Handels- und Genossenschaftsregister'' jetzt ,,Firmenbuch'' (FGB, BGBl. Nr. 10/1991).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159648
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eintragungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister sind nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses zulässig. Das gleiche gilt für Eintragungen in das Schiffsregister. Solche Beschlüsse sind vor ihrer Ausfertigung den Registerführer zum Vollzuge der Eintragung zu übergeben. Dieser hat den Tag des Vollzuges auf der Urschrift des Beschlusses zu vermerken.
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