§ 127 Zustellung zu eigenen Handen und Ersatzzustellung
§ 127 Zustellung zu eigenen Handen und Ersatzzustellung — Geo.
§ 127 Zustellung zu eigenen Handen und Ersatzzustellung — Geo.
Anmerkung
Die Ersatzzustellung ist jetzt in § 16 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt, § 103 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, regelt nur noch deren Unzulässigkeit an den Prozessgegner.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159580
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In allen Fällen, wo zwar ein Zustellausweis benötigt wird, Zustellung zu eigenen Handen aber vom Gesetze nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung so einzuleiten, daß, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, Ersatzzustellung eintritt (§ 102 ZPO.).
(2) Zustellung zu eigenen Handen ist durch das Wort „blau“ oder einen Strich mit Blaustift anzuordnen; das Wort „weiß“ in der ZV. bedeutet die Zulässigkeit der Ersatzzustellung.
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