Geo.
Gliederung
II. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht
4. Kapitel Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung
§ 127 Zustellung zu eigenen Handen und Ersatzzustellung
(1) In allen Fällen, wo zwar ein Zustellausweis benötigt wird, Zustellung zu eigenen Handen aber vom Gesetze nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung so einzuleiten, daß, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, Ersatzzustellung eintritt (§ 102 ZPO.).
(2) Zustellung zu eigenen Handen ist durch das Wort „blau“ oder einen Strich mit Blaustift anzuordnen; das Wort „weiß“ in der ZV. bedeutet die Zulässigkeit der Ersatzzustellung.
§ 127 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 127 Zustellung zu eigenen Handen und Ersatzzustellung
…§ 127. (1) In allen Fällen, wo zwar ein Zustellausweis benötigt wird, Zustellung zu eigenen Handen aber vom Gesetze nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung so einzuleiten…
§ 125 Besondere Anordnungen in der Zustellverfügung
…Sind Zweifel möglich, ob eine Sendung mit oder ohne Zustellausweis abzufertigen ist, so ist die erforderliche Weisung durch ein Schlagwort zu erteilen (vgl. § 127 Abs. 2). (6) Ist eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 164 Abs. 1 zu bewirken, so ist in der ZV. das…
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