§ 118 b) Auf Grund mündlicher Verhandlung
In Kraft seit 01. Januar 2014
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(1) Wenn auf Grund mündlicher Verhandlung beraten oder abgestimmt wird, ist dafür Sorge zu tragen, daß das Ergebnis der Abstimmung alsbald schriftlich festgehalten wird.
(2) Der Vorsitzende hat, wenn er die schriftliche Abfassung der Entscheidung nicht selbst übernehmen will, diese dem Berichterstatter oder sonst einem dem Richterstand angehörigen Senatsmitgliede zu übertragen. Der Verfasser hat den Entwurf der Urschrift (§ 122) zu unterschreiben.
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