Geo.
Gliederung
II. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht
3. Kapitel Erledigung im Senate
§ 118 b) Auf Grund mündlicher Verhandlung
(1) Wenn auf Grund mündlicher Verhandlung beraten oder abgestimmt wird, ist dafür Sorge zu tragen, daß das Ergebnis der Abstimmung alsbald schriftlich festgehalten wird.
(2) Der Vorsitzende hat, wenn er die schriftliche Abfassung der Entscheidung nicht selbst übernehmen will, diese dem Berichterstatter oder sonst einem dem Richterstand angehörigen Senatsmitgliede zu übertragen. Der Verfasser hat den Entwurf der Urschrift (§ 122) zu unterschreiben.
§ 118 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 118 b) Auf Grund mündlicher Verhandlung
…§ 118. (1) Wenn auf Grund mündlicher Verhandlung beraten oder abgestimmt wird, ist dafür Sorge zu tragen, daß das Ergebnis der Abstimmung alsbald schriftlich festgehalten wird. (2…
§ 120 Beratungsprotokoll und Abstimmungsvermerk.
…der Tag der Beratung sowie die Namen der Stimmführer anzuführen, auch ist das Senatsmitglied zu bezeichnen, dem die schriftliche Abfassung der Entscheidung obliegt (§ 118 Abs. 2). Alle weiteren Abstimmungen in derselben Sache sind, wenn nicht ein Abstimmungsvermerk genügt, in einer Fortsetzung dieses Protokolls zu beurkunden, auch wenn die…
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