BundesrechtVerordnungenGBR-Berufsausweis-Verordnung

GBR-Berufsausweis-Verordnung

GBR-BAV
In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist auf Berufsausweise für

1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2022,

2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. I Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2022,

3. Angehörige der Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022,

die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, anzuwenden.

(2) Ausgenommen sind Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem in Abs. 1 angeführten Gesundheitsberuf nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben.

§ 2 Form

(1) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen.

(2) Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.

(3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:

1. Hologramm in Form des Bundeswappens

2. Guillochenraster

3. Mikroschrift auf der Rückseite

(4) Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesminister/in bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

§ 3 Inhalt

Der Berufsausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1. Auf der Vorderseite (Bildseite):

a) die Bezeichnung „Ausweis für Gesundheitsberufe“ und die englische Übersetzung „Health Professional Card“

b) den Familienname, Vorname(n) und den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade

c) die ins Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsbezeichnung gemäß § 4 (Beruf)

(Anm.: lit d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2021

e) das Geburtsdatum des/der Berufsangehörigen

f) ein Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches den/die Berufsangehörige/en zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf der Person hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich den/die Berufsangehörigen/e zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Für die Ausstellung des Berufsausweises dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden.

g) die Unterschrift des/der Berufsangehörigen

h) die Eintragungsnummer

i) das Bundeswappen

j) Elemente des EU-Emblems

2. Auf der Rückseite:

a) das Datum der Ausstellung

b) das Gültigkeitsdatum

c) die ausstellende Behörde

d) die Namen der Registrierungsbehörden

e) die Logos der Registrierungsbehörden

f) das Bundeswappen

g) die Bezeichnung „Gesundheitsberuferegister“

h) die Webadresse des Gesundheitsberuferegisters

i) den QR-Code

j) Elemente des EU-Emblems

§ 4 Berufsbezeichnung

(1) Auf dem Berufsausweis ist eine der folgenden Berufsbezeichnungen anzuführen:

1. „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“

2. „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“

3. „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“

4. „Physiotherapeutin“/„Physiotherapeut“

5. „Biomedizinische Analytikerin“/„Biomedizinischer Analytiker“

6. „Radiologietechnologin“/„Radiologietechnologe“

7. „Diätologin“/„Diätologe“

8. „Ergotherapeutin“/„Ergotherapeut“

9. „Logopädin“/„Logopäde“

10. „Orthoptistin“/„Orthoptist“

11. „Diplomierte Operationstechnische Assistentin“/„Diplomierter Operationstechnischer Assistent“

(2) Für jeden Gesundheitsberuf, mit dem ein/e Berufsangehörige/r im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ist ein Berufsausweis mit der jeweiligen Berufsbezeichnung auszustellen.

(3) Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.

§ 5 Funktion des Berufsausweises

Der Berufsausweis dient ausschließlich dem Nachweis der Berufsberechtigung. Dies ist am Berufsausweis zu vermerken.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(2) Mit 1. Juli 2021 treten

1. § 2 Abs. 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2021 in Kraft sowie

2. § 3 Z 1 lit. d außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

§ 7 Außerkrafttreten

Mit Ablauf des 30. Juni 2018 treten

1. die Berufsausweisverordnung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-AusweisV, BGBl. II Nr. 343/2006, und

2. die Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung – GuK-AusweisV 2006, BGBl. II Nr. 454/2006,

außer Kraft.

Anlage

Anl. 1

Größe des Ausweises: 5,4 cm mal 8,5 cm

Musterabbildung der Vorderseite (Bildseite):

Anl. 1

Musterabbildung der Rückseite:

Anl. 1