§ 6 Prüfungsgegenstände
In Kraft seit 24. März 1999
Up-to-date
Bei der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in dem durch Anlage 4 vorgegebenen Umfang verfügt.
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