(1) Die Funkerprüfungskommissionen haben ihren Sitz beim Fernmeldebüro. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, dass dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.
(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.
§ 16 FZV · FZV · Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
§ 16 Inkrafttreten
…§ 5 Abs. 1 sowie die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. …
§ 6 FZV · FZV · Flughafen-Zertifizierungsverordnung
§ 6 Ausstellung des Flughafen-Zertifikates
…entspricht und 2. auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß § 5 als erfüllt angesehen werden können.…
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