§ 5 Abbruch der Online-Identifikation
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Der Vorgang der Online-Identifikation ist abzubrechen, wenn
1. eine geeignete Überprüfung der Person oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Sicherungsmaßnahmen (§ 4) nicht möglich ist,
2. bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten
3. bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.
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