§ 7 Ladegewicht
In Kraft seit 01. Mai 2001
Up-to-date
Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten:
1. bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,
2. bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,
3. bei ungebremsten Anhängern 60 kg.
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