(1) Die Fachstelle, die über das entsprechende Personal verfügt, wird örtlich an der Veterinärmedizinischen Universität Wien eingerichtet und untersteht, ausgenommen in wissenschaftlichen Fragen, der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit.
(2) Der Fachstelle kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie im Rahmen der Erbringung dieser Leistungen berechtigt ist, im eigenen Namen Verträge zu schließen und Vermögen und Rechte zu erwerben.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle wird auf Grundlage eines nach objektiven Kriterien durchzuführenden Auswahlverfahrens von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit bestellt.
(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben gemäß § 18 TSchG zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Leistungen erbringen.
Rückverweise
FstHVO · Fachstellen-/HaltungssystemeVO
§ 7 Prüfung eines Produktes und Erstellung eines Gutachtens
…müssen jedenfalls enthalten: 1. Name oder Firma und Anschrift, 2. Nachweis der Gewerbeberechtigung oder Befugnis des Inverkehrbringens, 3. Bezeichnung des Produkts (Type, Markenbezeichnung) und Verwendungszweck, 4. Herstellungsort, 5. Produktinformation, die eine Prüfung möglich macht, wie insbesondere a) technische Angaben und Details, b) Zweck und Anwendungsbereich, c) Pläne, d) Angaben zu den…
§ 3 Tierschutz-Kennzeichen
…serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör als tierschutzgesetzkonform (§ 18 Abs. 8 TSchG) wird von der Fachstelle gemäß § 4 gestaltet. (2) Das Muster des Tierschutz-Kennzeichens ist auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen. (3) Das Muster des Tierschutz-Kennzeichens muss einen Platzhalter für…