§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 10. März 2012
Up-to-date
Diese Verordnung regelt:
1. die Einrichtung einer Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Durchführung von Bewertungen
a) neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen gemäß § 18 Abs. 7 TSchG,
b) serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör gemäß § 18 Abs. 8 TSchG zwecks Erlangung eines Tierschutz-Kennzeichens
sowie
2. die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens und
3. die Kostentragung für die Inanspruchnahme der Fachstelle.
Rückverweise
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