(1) Die theoretische Ausbildung in der Dauer von mindestens drei Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte, die die besonderen Anforderungen der Feuerwehren und Rettungsorganisationen berücksichtigen, zu umfassen:
1. spezielles Straßenverkehrsrecht für Lenker von Einsatzfahrzeugen,
2. Fahrzeugtechnik der von der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 FSG umfassten Fahrzeuge (Fehlererkennung, Fehlerbehebung und einfache Wartung),
3. Fahrphysik,
4. Gefahrenlehre und Partnerkunde.
(2) Die praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens fünf Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte zu umfassen:
1. Einschulung auf die Fahrzeuge, die während und nach der Ausbildung gelenkt werden sollen,
2. Zustandsüberprüfung des Fahrzeuges,
3. Fahrübungen zum Kennenlernen des Fahrzeuges.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung können auch ein Fahrsicherheitstraining und/oder Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden. Die Dauer einer Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen.
Rückverweise
FSG-FRV · Feuerwehr- und Rettungsverordnung
§ 6 Fahrprüfung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG
…1) Die theoretische Prüfung hat sich auf die in § 5 Abs. 1 genannten Inhalte zu erstrecken und kann von der prüfenden Stelle entweder mündlich, schriftlich, oder computerunterstützt abgehalten werden. Alle die in § …
§ 7 Anrechenbarkeit von Ausbildungen und Berechtigungen
…Ausbildungen gemäß § 5 oder Teile davon, Fahrprüfungen gemäß § 6 oder Teile davon, die bei einer Feuerwehr oder Rettungsorganisation absolviert wurden, können bei der Ausstellung einer Bestätigung…