BundesrechtVerordnungenFührerscheingesetz-Durchführungsverordnung§ 4

§ 4Kostenbeitrag

In Kraft seit 01. August 2024
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Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro an die Behörde zu leisten.

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