(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 28b, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6 und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.
(3) Formblätter gemäß Anlage 2, die nicht der Fassung BGBl. II Nr. 88/2000 entsprechen, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter verwendet werden.
(4) §§ 13a bis 13d treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
1. § 1, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 5, § 7 Abs. 1, § 10 und Anlagen 1 bis 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 mit 1. März 2006;
2. § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 mit 1. Oktober 2006.
Führerscheine, die nicht dem § 1 und dem Muster der Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 entsprechen, sind weiterhin gültig.
(7) § 2 Abs. 4, § 13a Abs. 1, 2, 2a und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 325/2008 treten mit 1. November 2008 in Kraft.
(8) § 13e Abs. 4 und 5, § 13f Abs. 1 und die §§ 14 und 15 in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2, 3 und 5, § 4, § 6 Abs. 1, § 6a, § 8 Abs. 1 und 4, die Überschrift des IV. Abschnittes, § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 13a Abs. 3a, § 13b Abs. 3, die Überschrift des § 13c, § 13c Abs. 1, 2, 5 und 6 und die Anlagen 1 bis 3 treten mit 19. Jänner 2013 in Kraft. § 8 Abs. 2 und 3, § 10, § 12 und § 13 sowie Anlage 4 treten mit 19. Jänner 2013 außer Kraft.
(10) Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Führerscheine nach dem Muster der bisherigen Rechtslage dürfen bis 1. März 2014 ausgegeben (versendet) werden.
(11) § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 13b Abs. 5 und 6, § 13c Abs. 3 und § 15 Abs. 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 54/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 13a Abs. 3a in der Fassung BGBl. II Nr. 54/2015 tritt mit 16. März 2015 in Kraft und gilt für alle Perfektionsfahrten, die ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden. Berechtigungen gemäß § 13b Abs. 6 über die vor dem Inkrafttreten des § 13b Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl II. Nr. 54/2015 entschieden wurde, bleiben nach dem Inkrafttreten für weitere 10 Jahre aufrecht.
(12) § 2 Abs. 3 und 5, § 3 Abs. 2 und 3, § 4, § 6a Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 3a und Abs. 4 bis 4b und § 13f Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2017 treten am Tag nach der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(13) § 2 Abs. 4, § 7a und§ 9 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 11 Abs. 1, 4, 5 und 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2017 treten am 1. November 2017 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2017 tritt am 1. März 2019 in Kraft. § 7a samt Überschrift tritt am 1. März 2022 außer Kraft.
(14) § 6 Abs. 1, 1a und 5 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2018 treten am 1. Oktober 2018 in Kraft. § 13a Abs. 4a und § 16 Abs. 13 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(15) § 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und 4 und § 13f Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 227/2019 treten am 1. September 2019 in Kraft. Bescheinigungen über die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, die von der in § 6 Abs. 2 Z 7 genannten Institution vor dem 1. September 2019 ausgestellt wurden, sind weiterhin anzuerkennen.
(16) § 9 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 88/2019 tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
(17) § 4 und § 9 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 237/2020 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
(18) § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 570/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich tritt § 2 Abs. 4 Z 112 und 113 außer Kraft.
(19) § 2 Abs. 4, § 4, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 13e Abs. 3, § 15 Abs. 6 und die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2024, treten am 1. August 2024 in Kraft. § 13a Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(20) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2025 tritt am 1. März 2025 in Kraft.
(21) § 6 Abs. 1 und 1a, § 13b Abs. 1 bis 5 (mit Ausnahme von Abs. 5 Z 3a) und § 13c Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. § 13b Abs. 5 Z 3a tritt am 1. April 2026 in Kraft. Instruktoren, die vor dem Inkrafttreten des § 13b Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2025 berechtigt waren Fahrsicherheitstrainings durchzuführen, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben. Anlässlich einer neuen Entscheidung der Kommission nach dem Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der Berechtigung gemäß § 13b Abs. 6 sind bei diesen Instruktoren nur die Anforderungen gemäß § 13b Abs. 4 Z 3 und 4 und – sofern der Bestellungszeitraum nach dem 31. Dezember 2029 endet – die Absolvierung der Weiterbildung gemäß § 13b Abs. 4a (neuerlich) zu überprüfen. Personen, die vor dem Inkrafttreten des § 13b Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2025 berechtigt waren, die Ausbildung gemäß § 13b Abs. 4 Z 6 durchzuführen, dürfen diese jedenfalls weiterhin durchführen. Fahrsicherheitstrainings dürfen auf Übungsplätzen, auf denen bei Inkrafttreten des § 13b Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2025 bereits Fahrsicherheitstrainings durchgeführt wurden und die den Anforderungen des § 13b Abs. 5 in der bis dahin geltenden Fassung entsprochen haben, weiterhin durchgeführt werden. Dies gilt nicht für die Eigenschaft der Rutschfläche gemäß § 13b Abs. 5 Z 3a. Anlässlich der neuerlichen Entscheidung der Kommission gemäß § 13b Abs. 6 vierter Satz ist die Überprüfung der Anforderungen anhand des § 13b Abs. 5 gemäß der Rechtslage, die vor Inkrafttreten des § 13b Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2025 gegolten hat, vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Wechsel des Besitzers (Eigentümers) oder Betreibers dieses Übungsplatzes vorgenommen wird. Wird von einem Betreiber eines Übungsplatzes die Errichtung oder der Betrieb eines bislang noch nicht bestehenden Übungsplatzes an einem anderen Standort angestrebt, so hat dieser Übungsplatz den Anforderungen des § 13b Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2025 zu entsprechen.
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