(1) Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings sind Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen.
(2) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
1. Theoretischer Teil:
a) fahrphysikalische Grundlagen (Kräfte beim Durchfahren einer Kurve wie zB: Fliehkräfte, Seitenführungskräfte, Kraftübertragung Reifen-Fahrbahn im Zusammenhang mit Fahrbahnverhältnissen wie z. B. Nässe),
b) Bremstechnik, insbesondere Notbremstechnik,
c) Begriffsbestimmung von Über- und Untersteuern und Ursachen, die zum Über- und Untersteuern eines Kraftfahrzeuges führen,
d) passive und aktive Sicherheitseinrichtungen im und am Kraftfahrzeug,
e) Personenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung,
f) richtiges Abstandhalten (Erläuterung der Sekundenmethode auch anhand von Praxisbeispielen),
g) Assistenzsysteme;
2. Praktischer Teil:
a) Überprüfen der richtigen Sitzposition und Durchführen von Lenkübungen,
b) Bremsübungen (Notbremsung und Bremswegvergleich),
c) Bremsausweichübung,
d) Notbremsen in Kurven,
e) Korrigieren eines rutschenden Kraftfahrzeuges,
f) richtige Personenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung,
g) Übungen zur Auswirkung von Ablenkung während der Lenktätigkeit,
h) eine optionale Demofahrt durch den Instruktor.
Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer des praktischen Teils zur alleinigen Nutzung über ein Fahrzeug verfügen, welches vom Umfang seiner Lenkberechtigung für die Klasse B erfasst ist.
(3) Das Fahrsicherheitstraining für die Klassen A1, A2 und A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
1. Theoretischer Teil:
a) fahrphysikalische Grundlagen,
b) Blicktechnik,
c) Bremstechnik,
d) Kurvenfahrstile,
e) Sicherheitstipps, darunter Fahren mit Beifahrer, Sichtbarkeit und Nachteile hoher Geschwindigkeit,
f) richtiges Abstandhalten,
g) Assistenzsysteme;
2. Praktischer Teil:
a) Blicktechnik, diese ist bei allen Übungen zu berücksichtigen,
b) Lenktechnik,
c) Bremsübungen bis zum Stillstand des Fahrzeuges, einschließlich einer Demonstration oder Übung zu den Vorteilen eines Antiblockiersystems,
d) Ausweichübungen und Bremsausweichübungen,
e) Kurventechnik (Drücken, Legen), sicheres Kurvenfahren (Tempowahl, Kurvenlinie) und Verlangsamen in Kurven,
f) Handlingtraining,
g) Demonstration oder Übung zum richtigen Abstandhalten.
Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer des praktischen Teils zur alleinigen Nutzung über ein Motorrad verfügen, das vom Umfang seiner Lenkberechtigung erfasst ist. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt.
(4) Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Vollendung des 24. Lebensjahres;
2. mindestens dreijähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings durchgeführt werden sollen;
3. kein Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte innerhalb der letzten fünf Jahre;
4. keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind;
5. Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat:
a) im psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten:
aa) wahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr,
bb) lerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings
cc) verkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;
b) im pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Unterrichtseinheiten:
aa) pädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,
bb) Didaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten sowie Präsentations- und Moderationstechniken;
6. theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation in folgendem Ausmaß:
a) 16 Unterrichtseinheiten allgemeine Ausbildung mit folgenden Inhalten:
aa) rechtliche Grundlagen der zweiten Ausbildungsphase,
bb) physikalische Grundlagen,
cc) fahrdynamische Grundlagen,
dd) Fahrzeugtechnik,
ee) Assistenzsysteme,
b) je acht Unterrichtseinheiten Ausbildung pro angestrebter Klasse mit folgenden Inhalten:
aa) Vermitteln der Inhalte des entsprechenden Lehrplanes
bb) praktisches Durchführen der Übungen,
c) Teilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.
Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. a ist durchzuführen
1. von Kursleitern gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 208/2024,
2. von Verkehrspsychologen, die gemäß § 7 Abs. 2 FSG-NV zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind,
3. von Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 209/2024 oder
4. von Personen, die Lehrkräfte gemäß § 64d Abs. 4 Z 5 und 7 KDV 1967 sind.
Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. b ist von Instruktoren, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben (unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden) oder von Fahrschullehrern durchzuführen. Die Ausbildung gemäß Z 6 hat in einer der in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen, wobei diese Stellen die genannten persönlichen Voraussetzungen der Ausbildner nachweislich zu überprüfen haben. Die genannten Institutionen und der Fachverband der Fahrschulen haben dafür Sorge zu tragen, dass für die Ausbildung gemäß Z 6 lit. a und b nur geeignete Personen herangezogen werden, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben, unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 5. Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 6 lit.c, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die Voraussetzungen gemäß Z 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.
(4a) Instruktoren, deren zehnjähriger Bestellungszeitraum gemäß Abs. 6 dritter Satz im Zeitraum von 1. Jänner 2030 bis 31. Dezember 2034 endet, haben anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung aufgrund der Entscheidung der Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Endet dieser Bestellungszeitraum nach dem 31. Dezember 2034, ist anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Endes des zehnjährigen Bestellungszeitraumes. Die Weiterbildung ist nach den Richtlinien der in § 4a Abs. 6 FSG genannten Institutionen oder des Fachverbandes der Fahrschulen durchzuführen. Die Absolvierung der Weiterbildung ist ausschließlich durch die in § 4a Abs. 6 FSG genannte Kommission zu beurteilen. Instruktoren, die gleichzeitig Fahr(schul)lehrer sind, haben die Weiterbildung zusätzlich zu der Weiterbildung gemäß § 116 Abs. 9 KFG 1967 zu absolvieren.
(5) Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:
1. Vorhandensein eines Platzes mit einer für das Fahrsicherheitstraining nutzbaren Übungsfläche von mindestens 6 000 m² (ohne Einbeziehung sonstiger nicht für das Training zu Verfügung stehende Flächen wie Parkflächen, Gebäude, Container oder dgl.), innerhalb der eine befestigte (asphaltierte oder betonierte) rechteckige Fläche mit einer Länge von mindestens 70 Metern und einer Breite von mindestens 21 Metern integriert ist, in welcher eine permanente Rutschfläche vorhanden ist;
2. Die in Z 1 genannte permanente Rutschfläche hat einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens fünf Metern zu entsprechen, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt. Weiters haben Markierungen (Bodenmarkierungen, Pylonen oder dgl.) vorhanden zu sein, die es ermöglichen einen Bremswegvergleich durchzuführen.
3. Vorhandensein einer Kreisbahn mit einem Außenradius von mindestens 20 Metern. Innerhalb dieser Kreisbahn muss sich eine Rutschfläche befinden, die folgende Merkmale aufweist:
a) Innenradius von mindestens 5 Metern,
b) Breite der Rutschfläche von mindestens 5 Metern,
c) die Rutschfläche muss sich mindestens über einen Sektor von 150 Grad erstrecken,
d) ab Beginn der Rutschfläche muss ein beidseitig befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt,
um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können.
4. Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 2 000 m² mit einer Mindestlänge von 150 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht, weiters muss eine Kurve mit einem Innenradius von zumindest 6 Metern und einem anschließenden Fahrstreifen mit einer Mindestbreite von 2,5 Metern, die sich in einem Sektor von mindestens 180 Grad erstreckt, zumindest mittels Pylonen darstellbar sein;
5. Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
6. Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die am Beginn der Rutschfläche gefahrene Geschwindigkeit abzulesen;
7. Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
8. Vorhandensein eines Seminarraumes und entsprechender sanitärer Einrichtungen zur Durchführung des theoretischen Teiles und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern;
9. Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
10. Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln, Kippstangen oder dgl.
Während der Durchführung der praktischen Übungen des Fahrsicherheitstrainings darf auf der für dieses Training bestimmten Fläche keine weitere Tätigkeit stattfinden. Der Inhalt und der Umfang des Fahrsicherheitstrainings sind von der durchführenden Stelle von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstüre anzubringen.
(6) Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
1. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
2. das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,
3. die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können
zu entscheiden. Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Abs. 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.
Rückverweise