§ 4 Genehmigung der Gebühr
In Kraft seit 04. März 2008
Up-to-date
(1) Die gemäß § 3 errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. Dezember des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.
Rückverweise
FSAG-V 2008 · Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 – FSAG-V 2008
§ 7 Inkrafttreten
…von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, BGBl. Nr. 423/1993 festgelegte Gebührensatz für das Jahr 2008 gilt als genehmigter Gebührensatz im Sinne des § 4 dieser Verordnung.…