§ 17 Gemeinsame Bestimmungen
In Kraft seit 22. Dezember 1993
Up-to-date
Bei der Prüfung der Lose nach den Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind beanstandete Lose von der Eichbehörde so zu markieren, daß ein Inverkehrbringen nicht mehr möglich ist.
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