§ 16 Aerosolpackungen
In Kraft seit 21. April 2009
Up-to-date
FPVO 1993
Gliederung
Zweiter Abschnitt Fertigpackungen
§ 16 Aerosolpackungen
Rückverweise
(1) Auf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.
(2) In Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden.
Keine Ergebnisse gefunden