Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.
§ 14 FPG-DV · FPG-DV · Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
§ 14 Form und Inhalt von Fremdenpässen
…§ 14. Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung ( PassV ), BGBl. Nr. 861/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021, gestaltet. Abweichend…
§ 21 Schlussbestimmung
…April 2010 anzuwenden. (6) Die §§ 4 bis 7 samt Überschriften, 8 und 9, 10 samt Überschrift, 11, 12 und 13 samt Überschriften, 14 bis 21 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 204/2011, treten mit…
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