§ 14 Form und Inhalt von Fremdenpässen
In Kraft seit 01. Juli 2023
Up-to-date
Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.
Rückverweise
FPG-DV · Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
§ 21 Schlussbestimmung
…April 2010 anzuwenden. (6) Die §§ 4 bis 7 samt Überschriften, 8 und 9, 10 samt Überschrift, 11, 12 und 13 samt Überschriften, 14 bis 21 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 204/2011, treten mit…