Auf der Gefahrenzonenkarte sind unter Zugrundelegung eines Ereignisses mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis), das die typischen Gefahrenprozesse zu umfassen hat, folgende Gefahrenzonen sowie Vorbehaltsbereiche gemäß den nachstehenden Kriterien auszuweisen:
1. rote Gefahrenzonen: Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Rote Gefahrenzonen sind jedenfalls das Gewässerbett und die Uferböschungen,
2. gelbe Gefahrenzonen: alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist und
3. blaue Vorbehaltsbereiche: Bereiche, die
a) für die Durchführung von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmen der Dienststellen sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder
b) für die Ablagerung von Sedimenten benötigt werden oder
c) zur Sicherung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen.
Rückverweise
ForstG-GZPV · ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung
§ 6 Bestandteile des Gefahrenzonenplans
…eine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß § 4 sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, und 2. Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (§ 7) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen. (3) Zusätzlich zu Abs. 2 können die…
§ 8 Ausweisung der Hinweisbereiche
…1) Zusätzlich zu § 7 können im Gefahrenzonenplan die folgenden Hinweisbereiche gemäß den nachstehenden Kriterien ausgewiesen werden: 1. braune Hinweisbereiche: Bereiche, hinsichtlich derer anlässlich von Erhebungen festgestellt wurde, dass sie…