§ 2
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
§ 2 — FoPV
(1) Eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO kann für jeweils ein Forschungsprojekt ( Anhang I , Teil A, Punkt 5) beantragt werden. Ein Forschungsschwerpunkt ( Anhang I , Teil A, Punkt 6) kann nicht Gegenstand einer Forschungsbestätigung sein.
(2) Die Forschungsbestätigung darf keinen Zeitraum betreffen, der nicht von dem entsprechenden Projektgutachten erfasst ist (§ 5 Abs. 3).
§ 14 FoPV · FoPV · Forschungsprämienverordnung
§ 14 Forschungsprämienverordnung
…4. Abschnitt Inkrafttreten § 14. (1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 2 erstmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. § 2 dieser Verordnung tritt mit 1. …
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