FOnV 2006
Gliederung
10. Abschnitt Anzeige von Ausspielungen, Glücksspielabgaben, Wettgebührenabrechnung
Art. 10 § 33
§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
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