Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
Rückverweise
DiStG 2020-UmsetzungsV · Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020
§ 3
…bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren-Digitalsteuer sind § 1 Abs. 2 bis 4, § 4, § 5, § 5b Abs. 1 und 2 und § 6 FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden. Die für die Übermittlung mittels Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL…
Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994
§ 3
…vom Bundesminister für Finanzen ein Onlineverfahren bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren sind § 1 Abs. 2 bis 4, § 5 und § 6 FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden. (2) Die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 UStG …
2. KontReg-DV · 2. Kontenregister-Durchführungsverordnung
§ 2 Teilnehmer
…Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen. (2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Auftragsverarbeiter ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FOnV 2006 ausschließen.…
Sonderausgaben-DÜV · Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung
§ 10
…namhaft zu machenden Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist unverzüglich mitzuteilen. Im Einzelfall kann der Dienstleister aus den in § 6 FOnV 2006 genannten Gründen ausgeschlossen oder abgelehnt werden. (4) Für die Anmeldung übermittlungspflichtiger Organisationen zu FinanzOnline gilt § 3 FOnV 2006 entsprechend. Keine Anmeldung zu…