(1) Das Finanzamt Österreich hat bekanntgegebene Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn dies erforderlich ist um den unbefugten Gebrauch zu unterbinden oder zu verhindern.
(2) Das Finanzamt Österreich hat Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Teilnehmer über einen E-ID bzw. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO verfügt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Identifikation zur Teilnahme an FinanzOnline unter Verwendung des E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO erfolgt.
(3) Ab 1. Oktober 2029 hat das Finanzamt Österreich Zugangsdaten von natürlichen Personen außer Kraft zu setzen, wenn nicht ein Fall des § 3a Abs. 3 vorliegt.
Rückverweise
FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
Art. 1 § 3c Rücksetzung der Zugangsdaten
…September 2026 gestellter Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des § 3a Abs. 3 durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß § 3d zu erledigen. Der Antrag auf Rücksetzung darf ab 1. Oktober 2026 ausschließlich persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden.…
Art. 11 Schlussbestimmungen
…Vorschriften in Verordnungen auf Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2002, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung. 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft. 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung…