§ 3 Verfügbarkeit
In Kraft seit 25. März 2014
Up-to-date
Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale der Funkstelle, der die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, dass
1. durch ihren Betrieb bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen oder koordinierten geplanten Funkstellen keine funktechnischen Störungen verursacht werden oder zu erwarten sind und
2. die Kompatibilität mit Frequenznutzungen durch andere Funksysteme gegeben ist.
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