BundesrechtVerordnungenFonds-Melde-Verordnung 2015

Fonds-Melde-Verordnung 2015

FMV 2015
In Kraft seit 06. Juni 2016
Up-to-date

§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt

1. die Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge eines Fonds gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, und allfällige Korrekturen der bereits gemeldeten Daten an die Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013,

2. die Art und Weise der Ermittlung der von den Anteilinhabern erzielten Einkünfte, die Höhe der anfallenden Kapitalertragsteuer (KESt) und die erforderlichen Korrekturen der steuerlichen Anschaffungskosten, sowie

3. die Veröffentlichungen durch die Meldestelle.

(2) Der Bundesminister für Finanzen gibt der Meldestelle bekannt, wie auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der gemeldeten steuerrelevanten Daten die ertragsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat (Ermittlungsvorgaben). Die Meldestelle ist über Änderungen der Ermittlungsvorgaben rechtzeitig zu informieren und es sind ihr alle zur Durchführung der Ermittlung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Fonds: Gebilde im Sinne der §§ 186 oder 188 InvFG 2011 oder der §§ 40 oder 42 ImmoInvFG.

2. Meldefonds: Fonds, die eine fristgerechte Jahresmeldung gemäß dieser Verordnung oder eine Absichtserklärung gemäß § 5 Abs. 3 abgegeben haben.

3. Nichtmeldefonds: Fonds, die keine Meldefonds im Sinne der Z 2 sind.

4. Verwaltungsgesellschaften: Kapitalanlagegesellschaften, AIFM im Sinne des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder § 42 ImmoInvFG unmittelbar verwalten.

5. Ausschüttungsmeldung: Meldung der steuerrelevanten Daten im Zusammenhang mit einer Ausschüttung.

6. Jahresmeldung: Meldung der steuerrelevanten Daten im Zusammenhang mit ausschüttungsgleichen Erträgen.

§ 2 Registrierung und Stammdaten

(1) Eine aufrechte Registrierung ist Voraussetzung für jede Art von Übermittlung nach dieser Verordnung. Daher haben sich Verwaltungsgesellschaften vor der erstmaligen Übermittlung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 1 angeführten Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor der ersten Übermittlung zu registrieren. Nach erfolgter Registrierung haben sie die in der Anlage 2 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds zu melden. Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stammdaten sind laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.

(2) Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Abs. 1 gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, unterliegen.

(3) Für die in Abs. 1 und 2 genannten, gegenüber der Meldestelle vorzunehmenden Rechtshandlungen bzw. abzugebenden Erklärungen haben sich die Verwaltungsgesellschaften ihres schriftlich registrierten steuerlichen Vertreters zu bedienen, sofern sie ihre Registrierung nicht bereits im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank samt nachfolgender Stammdatenwartung vornehmen. Dabei hat der steuerliche Vertreter seine Bevollmächtigung durch die Verwaltungsgesellschaft durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Davon kann abgesehen werden, wenn für die Meldestelle keine Zweifel an der Vollmachtserteilung bestehen. Keine Zweifel können jedenfalls angenommen werden, wenn es sich beim steuerlichen Vertreter um einen Wirtschaftreuhänder oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, einen Rechtsanwalt oder eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder ein Kreditinstitut handelt, das besonderen gesetzlichen Sorgfaltsvorschriften unterliegt.

(4) Die Registrierung erlischt

1. durch Erklärung der Verwaltungsgesellschaft oder deren steuerlichen Vertreter,

2. durch Auflösung oder Untergang der Verwaltungsgesellschaft, wovon die Meldestelle zuvor in Kenntnis zu setzen ist,

3. bei wiederholtem Verstoß gegen die Nutzungsregeln trotz Hinweis durch die Meldestelle,

4. bei Nichtbegleichung der Nutzungsgebühren trotz zweimaliger Mahnung unter jeweils mindestens 14-tägiger Zahlungsfrist an die in den Stammdaten hinterlegte Zustelladresse der Verwaltungsgesellschaft, sofern der offene Betrag mehr als 500 Euro beträgt; in diesem Falle hat die Meldestelle bei der zweiten Mahnung auf die Möglichkeit einer Deregistrierung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 3 Reguläre Meldungen

(1) Die Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß § 1 Abs. 1 hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.

(2) Für reguläre Meldungen gelten folgende Fristen:

1. Die Ausschüttungsmeldung ist spätestens am letzten Tag vor dem Ausschüttungstag vorzunehmen.

2. Die Jahresmeldung ist spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds vorzunehmen. Bei Auszahlungen gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 ist die Jahresmeldung spätestens am letzten Tag vor dem Auszahlungstag vorzunehmen.

Werden die Meldungen nicht innerhalb dieser Fristen vorgenommen, treten die in § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein.

§ 4 Verspätete Meldungen und Korrekturen

(1) Ursprünglich rechtzeitig erfolgte reguläre Meldungen (§ 3 Abs. 2) können nur bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres, in dem diese Meldungen vorgenommen wurden, korrigiert werden. Die Meldestelle hat diese korrigierten Meldungen entgegenzunehmen und als korrigiert gekennzeichnet unter Angabe des Datums der ursprünglichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Der Abzugsverpflichtete (auszahlende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988) hat eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte vorzunehmen, sofern noch eine aufrechte Geschäftsbeziehung zum Anteilinhaber besteht.

(2) Die Korrektur der Ausschüttungsmeldung kann in der Jahresmeldung vorgenommen werden. Ergibt die Korrektur bei der Saldierung der Ausschüttung und des ausschüttungsgleichen Ertrages einen negativen Wert, ist eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer nicht auszuzahlen.

(3) Die Meldestelle hat bis spätestens zum Ablauf der Frist für die nächstfolgende Jahresmeldung

1. erstmalige Meldungen nach Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 2 oder

2. Korrekturen von erstmaligen fristgerechten Meldungen nach dem 15. Dezember (Abs. 1)

entgegenzunehmen und gesondert zu veröffentlichen (Liste der Selbstnachweise).

(4) Der Abzugsverpflichtete hat die gemäß Abs. 3 gesondert zu veröffentlichenden Jahresmeldungen auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG zu behandeln.

§ 5 Veröffentlichung

(1) Die Meldestelle hat die Meldefonds mit den für ihre ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten samt der nach den Ermittlungsvorgaben des Bundesministeriums für Finanzen ermittelten ertragsteuerlichen Behandlung sowie das Meldedatum im Internet zu veröffentlichen (Liste der Meldefonds).

(2) Ein Fonds ist von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Dieser Fonds ist für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in § 3 Abs. 2 Z 2 für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen (Liste ehemaliger Meldefonds).

(3) Registrierte Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt, entweder im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank oder sonst durch ihren steuerlichen Vertreter mit dem in der Anlage 2 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der darin angeführten Stammdaten gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Dabei ist in der Absichtserklärung jedenfalls das Ende des laufenden Geschäftsjahres anzugeben. Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds bis zum Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 23. Dezember um 12 Uhr desselben Jahres abzugeben. Verspätete Absichtserklärungen gelten am 2. Jänner des Folgejahres als eingebracht.

§ 6 Zinsen gemäß § 98 EStG

(1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988 unterliegen).

(2) Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, sind in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen.

(3) Die Bestimmungen des § 4 über verspätete Meldungen und Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen sind für (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf.

§ 7 Fristen

Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wobei abweichend von § 108 Abs. 2 BAO die Frist nicht mit Ablauf des Tages, sondern um 16 Uhr endet. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag, 24. oder 31. Dezember ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 6. Juni 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung des BGBl. II Nr. 224/2014, weiter anzuwenden.

(2) Die Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 tritt mit Ablauf des 5. Juni 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 3. Juni 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.

(3) Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. April und 13. Mai 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 der Anlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.

(4) Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäß Anlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.

(5) § 2 Abs. 2 und § 6 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 305/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Meldung der in Zeile 19 und 20 der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ geforderte Angaben sind erstmals in Meldungen mit Satus „New“ anzugeben, die nach dem 30. März 2017 an die Meldestelle übermittelt werden. Verwaltungsgesellschaften haben

für bereits registrierte Fonds bis 18. November 2016,

im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 19. November 2016

gegenüber der Meldestelle zu erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 unterliegen. Für bereits registrierte Fonds, die mehr als 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.

(6) §§ 3, 5 und 7 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt mit 1. Dezember 2018 in Kraft. Die Anlage 3 und die Anlage 3a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Meldung von Erträgen aus Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Verwaltungsgesellschaften können

für bereits registrierte Fonds bis 7. Dezember 2018,

im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 10. Dezember 2018

gegenüber der Meldestelle erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 unterliegen.

(7) §§ 2, 5 sowie die Anlagen 1 und 2 , jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2023, treten am 1. Juni 2023 in Kraft. Die Anlagen 3, 3a und 3b , jeweils in der Fassung derVerordnung BGBl. II Nr. 158/2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft.

(8) § 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 3a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2025, treten am 14. April 2025 in Kraft und sind erstmals für die Meldung anzuwenden, die nach dem 13. April 2025 vorgenommen werden. Erfolgen für Meldungen, die vor dem 14. April 2025 vorgenommen wurden, nach dem 13. April 2025 Korrekturen gem. § 4 hat der Abzugsverpflichtete eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte nicht vorzunehmen.

Anlage 1

Anl. 1

Die Registrierung einer Verwaltungsgesellschaft ist unter Verwendung eines von der Meldestelle vorzugebenden Formulars vorzunehmen, das die folgenden Mindestangaben enthält:

1 Daten der Verwaltungsgesellschaft

Anl. 1

Firma samt Rechtsformzusatz:

LEI:

Sitz (PLZ, Ort, Straße, Land):

UID-Nummer:

Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):

2. Elektronische Zustellung an Verwaltungsgesellschaft

Anl. 1

E-Mail des/der Empfangsberechtigten:

CC E-Mail für Rechnungskopien:

3 Steuerlicher Vertreter

Anl. 1

Name/Firma:

3.1 Ansprechpartner steuerlicher Vertreter

Anl. 1

Vor-/Nachname:

Telefon:

E-Mail:

3.2 E-Mail-Adresse des steuerlichen Vertreters zur Weiterleitung im Falle von Rückfragen an diesen (z. B. durch Anteilsinhaber)

Anl. 1

E-Mail:

Anlage 2

Anl. 2

Die Mitteilung ist unter Verwendung eines von der Meldestelle vorzugebenden Formulars vorzunehmen, das die folgenden Mindestangaben enthält. Die Mitteilung gilt erst als eingebracht, wenn eine ausdrückliche Empfangsbestätigung der Meldestelle vorliegt.

I. Stammdaten bzw. Information über Datum der Auflösung / Abwicklung

Anl. 2

1. LEI (Legal Entity Identifier) der registrierten Verwaltungsgesellschaft

2. International Securities Identification Number (ISIN) und Bezeichnung

3. Angabe, ob

a) ein Investmentfonds gemäß InvFG 2011, der nach dem InvFG 2011 aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,

b) ein Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,

c) ein Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre, oder

d) ein Alternativer Investment Fund in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre

vorliegt

4. Währung der Anteilsgattung (ISO Währungs Code)

5. Art der Gewinnverwendung (ausschüttend oder nicht ausschüttend)

6. Beginn des ersten Geschäftsjahres

7. Ende des Fondsgeschäftsjahres

8. Status des Fonds

a) A – aktiv

b) B – beendet oder fusioniert mit Stichtagsdatum

9. Angabe, ob der Fonds der KESt gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegt

10. Steuerlicher Vertreter

II. Absichtserklärung gem. § 5 Abs. 3

Anl. 2

Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vornahme einer Jahreserklärung gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.

Anlage 3

Einmeldung Steuerdaten

1. Dateiname

Anl. 3

lieferant _ datum JJJJ-MM-TT _ fortlaufende Nummer pro Tag ODER Zeit .csv

Beispiel: xxxx_2011-09-12_001.csv ODER xxxx_2011-09-12_104600000.csv

Der Dateiname muss eindeutig sein.

2. Fileformat

Anl. 3

Comma Separated File, Trennzeichen ';'

Zahlenformat: Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen, KEINE Tausendertrennzeichen

Beispiel: 123456.1234 ODER 123456,1234

Anzahl der Nachkommastellen: 4

Bei weniger als 4 gemeldeten Nachkommastellen werden die nicht gemeldeten Nachkommastellen mit 0 aufgefüllt; Daten mit mehr als 4 Nachkommastellen werden als Fehler zurückgewiesen.

3. Ablauf der Steuerdatenmeldung bis zur Veröffentlichung

Anl. 3

Die Steuerdatenmeldung an die Meldestelle erfolgt via MFT im definierten Fileformat. In einem Meldefile können mehrere Steuerdatenmeldungen enthalten sein.

Die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ an die Meldestelle hat bis spätestens 15 Uhr zu erfolgen und muss immer die gesamten Meldedaten je Stichtag und ISIN umfassen; die korrespondierende Meldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘ hat bis 15:25 Uhr zu erfolgen.

Die Steuerdatenmeldung wird bei der Meldestelle dahingehend geprüft, ob alle erforderlichen Felder gemäß dieser Verordnung befüllt sind, und verarbeitet. Treten bei der Prüfung Fehler auf, schickt die Meldestelle eine Fehlermeldung (Status ‚ERROR‘) an den Steuerlichen Vertreter zurück und die Steuerdatenmeldung muss zur Gänze neu übermittelt werden.

Ist die Steuerdatenmeldung formal in Ordnung, errechnet die Meldestelle die daraus abgeleiteten Daten und retourniert diese zur Bestätigung an den Steuerlichen Vertreter. Der Status dieser Meldung ist ‚OPEN‘.

Die Bestätigung der Steuerdatenmeldung und Freigabe zur Veröffentlichung durch den Steuerlichen Vertreter erfolgt durch Rückmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘.

Nach Einlangen der Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘ bei der Meldestelle retourniert die Meldestelle die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚FINAL‘ als Bestätigung, die Freigabe der zu veröffentlichenden Steuerdatenmeldung des Steuerlichen Vertreters erhalten zu haben. Damit gilt die Meldung als eingebracht.

Datenmeldungen mit dem Status ‚OPEN‘ können, so der Steuerliche Vertreter einen Fehler erkennt, noch gelöscht werden. Dazu ist die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚DELETE‘ an die Meldestelle zu übermitteln. Die ursprüngliche Steuerdatenmeldung wird von der Meldestelle mit dem Status ‚DELETED‘ versehen und dem Steuerlichen Vertreter zurück bestätigt. Es erfolgt keine Veröffentlichung der Meldung.

Eine bereits veröffentlichte Steuerdatenmeldung kann nicht mehr gelöscht werden. Es besteht jedoch gemäß § 4 Abs. 1 die Möglichkeit, eine Korrektur der Steuerdatenmeldung zu übermitteln. Der Status für eine korrigierte Steuerdatenmeldung lautet ‚UPDATE‘.

4. Fileaufbau

Anl. 3

Reihenfolge Datensatz Typ Code für Datensatz Anzahl
1 Start “START” 1 (Pflichtfeld)
2 Status “STATUS” 1 (Pflichtfeld)
3 Ergänzende Angaben „EA“ 0..1 (optional) (Pflichtfeld, wenn Ausschüttungs-meldung)
4 Erträge (nicht länderspezifische Daten) “E” 0..n (optional)
5 Dividenden “D” 0..n (optional)
6 Zinsen “Z” 0..n (optional)
7 Zinsen Altemissionen “ZA” 0..n (optional)
8 Ausschüttungen ausländischer Subfonds “AS” 0..n (optional)
9 Steuerliche Behandlung “STB” 0..n (optional) nur von Meldestelle
10 Ende Datensatz “END” 1 (Pflichtfeld)

Der gesamte Block kann sich innerhalb eines Files für mehrere ISINs wiederholen.

Beschreibung Datensatz Start

Anl. 3

Spalte Datenfeld Format* Beschreibung
1 Code für Datensatz “START” Pflichtfeld
2 ISIN X(12) Pflichtfeld
3 Art X(8) InvF – Investmentfonds gemäß InvFG, der nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoInvF – Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre AIF – Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoAIF – AIF in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre Pflichtfeld
4 Ertragstyp X(1) A – Ausschütter T – Thesaurierer V – Vollthesaurierer Pflichtfeld
5 Fondswährung Währungscode (ISO-4217) X(3) Pflichtfeld
6 Geschäftsjahr-Beginn X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld
7 Geschäftsjahr-Ende X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld
8 Meldung Jahresdaten X(4) JA (Default) / NEIN
9 Meldezeitraum Beginn X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung
10 Meldezeitraum Ende X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung
11 Anzahl Anteile zum Ende des Meldezeitraums Numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
12 Meldedatum X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Optional (nur von Meldestelle)
13 Sitzland Fonds X(2) ISO Ländercode Pflichtfeld
14 Selbstnachweis ** X(4) JA / NEIN (Default) Optional
15 Öffentliches Angebot X(4) JA (Default) / NEIN Pflichtfeld
16 Mehr als 50 Anteilsinhaber X(4) JA / NEIN (Default) Pflichtfeld
17 Name der Anteilsgattung des Fonds X(45) Optional
18 Fonds unterliegt der KESt auf Zinsen gem. § 98 EStG 1988 X(4) JA / NEIN Pflichtfeld
19 Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen – eine Anrechnung ist nicht zulässig. X(4) Ja / Nein Pflichtfeld
20 Anzahl Anteile zum Zuflusszeitpunkt (§ 186 Abs. 2 Z 1 lit. b InvFG 2011 od. § 40 Abs. 1 Z 2 ImmoInvFG); es ist zulässig die Anzahl der Anteile zu einem Zeitpunkt, der bis zu 10 Bankarbeitstage vor dem Zuflusszeitpunkt liegt, anzugeben. Numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
21 LEI (Legal Entity Identifier) des Fonds X(20) Optional

**) Formatbeschreibung:

a) Format X(y) – alphanumerisches Feld mit y Stellen.

b) X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD – Datumsformat.

c) Defaultwert – falls das Feld nicht befüllt wird, gilt der als Defaultwert bezeichnete Wert als gemeldet.

**) Bei der Übermittlung der Steuerdatenmeldung (Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ oder ‚CONFIRMED‘) kann der steuerliche Vertreter den Parameter Selbstnachweis ‚JA‘ angeben. Damit wird die Steuerdatenmeldung, so sie nach Ende der Melde- bzw. bei bereits erfolgter regulärer Meldung nach Ende der Korrekturfrist den Status ‚FINAL‘ erhält, als Selbstnachweis veröffentlicht.

Erhält die Steuerdatenmeldung vor dem Ende der Lieferfrist den Status ‚FINAL‘, so wird sie nicht als Selbstnachweis verarbeitet und regulär veröffentlicht.

Beschreibung Datensatz Status

Anl. 3

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 Code für Datensatz “STATUS” Pflichtfeld
2 Status X(30) – Status siehe Status-Tabelle Pflichtfeld
3 ID Numerisch, ganzzahlig Eindeutige ID (wird von Meldestelle bei Berechnung vergeben) Optional bei ‚NEW‘ und bei ‚ERROR‘ nicht befüllt, sonst Pflichtfeld
4 ID – ursprünglich Numerisch, ganzzahlig Ursprüngliche ID (Verweis der Meldestelle im Falle einer UPDATE-Meldung) Optional Befüllung nur durch Meldestelle
5 Anmerkung X(255) Optional

Status-Tabelle

Anl. 3

Status Beschreibung Quelle
NEW Neue Meldung (Einmeldung) Lieferant
ERROR Fehlerhafte Meldung (mit Error.log an Lieferanten) - Neumeldung erforderlich Meldestelle
NEW_DECLINED Ablehnung einer Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt Meldestelle
UPDATE Änderung einer vorherigen Meldung Lieferant
UPDATE_ DECLINED Ablehnung einer Korrektur-Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt Meldestelle
OPEN Rückmeldung der Meldestelle auf eingelangte Daten samt Ergebnis der Berechnung – muss mit dem Status 'CONFIRMED' an die Meldestelle bestätigt werden Meldestelle
CONFIRMED Bestätigung der Meldung mit dem vorherigen Status 'OPEN' Lieferant
CONFIRM_ DECLINED Ablehnung einer Bestätigungs-Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt Meldestelle
FINAL Die Bestätigung der Meldung wurde verarbeitet, die Daten werden veröffentlicht Meldestelle
DELETE Löschen einer vorherigen Meldung (nur möglich vor Status 'CONFIRMED') Lieferant
DELETED Diese Meldung wurde gelöscht Meldestelle
DELETE_ DECLINED Löschung wurde abgelehnt, da die Meldefrist bereits verstrichen ist oder die Meldung bereits mit Status 'CONFIRMED' bestätigt wurde Meldestelle

Beschreibung Datensatz Ergänzende Angaben

Anl. 3

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 Code für Datensatz „EA“ Pflichtfeld
2 Ausschüttungstag X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Optional Pflichtfeld, wenn Ausschüttung
3 Ex-Tag X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Optional
4 Record Date X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Optional
5 Kapitalrückzahlung X(3) N – Nein KR – Kapitalrückzahlung ohne Ausbuchung KRA – Kapitalrückzahlung mit Ausbuchung Optional
6 Wiederanlagerabatt Numerisch, 4 Nachkommastellen Optional
7 Wiederanlagerabatt Art X(1) P – Prozent S – Stück Optional
8 Wiederanlagerabatt Zeitraum bis X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD Optional
9 Kuponnummer Numerisch, ganzzahlig Optional
10 Verwaltungsgesellschaft X(60) nur von Meldestelle zu befüllen
11 Steuerlicher Vertreter X(75) nur von Meldestelle zu befüllen

Beschreibung Datensatz Ertrag

Anl. 3

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 Code für Datensatz “E” – Ertrag Pflichtfeld
2 Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis X(150) Pflichtfeld
3 Wert des Feldes Numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld

Beschreibung Datensatz Dividende

Anl. 3

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 Code für Datensatz “D” – Dividende Pflichtfeld
2 Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis X(150) Pflichtfeld
3 Wert des Feldes Numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
4 Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis X(5) Pflichtfeld

Beschreibung Datensatz Zinsen

Anl. 3

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 Code für Datensatz “Z” – Zinsen Pflichtfeld
2 Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis X(150) Pflichtfeld
3 Wert des Feldes Numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
4 Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis X(5) Pflichtfeld

Beschreibung Datensatz Zinsen Altemissionen

Anl. 3

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 Code für Datensatz “ZA” – Zinsen Alt-emissionen Pflichtfeld
2 Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis X(150) Pflichtfeld
3 Wert des Feldes Numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
4 Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis X(5) Pflichtfeld

Beschreibung Datensatz Ausschüttung ausländischer Subfonds

Anl. 3

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 Code für Datensatz “AS” – Ausschüttungen ausländischer Subfonds Pflichtfeld
2 Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis X(150) Pflichtfeld
3 Wert des Feldes Numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
4 Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis X(5) Pflichtfeld

Beschreibung Datensatz Steuerliche Behandlung

(wird nur bei Rückmeldungen mit Status 'OPEN' verwendet)

Anl. 3

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 Code für Datensatz (zur Identifizierung des Feldes) “STB” – Steuerliche Behandlung Pflichtfeld
2 Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis X(150) Pflichtfeld
3 Betrag für Privatanleger mit Option Numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
4 Betrag für Privatanleger ohne Option Numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
5 Betrag für Betriebsvermögen mit Option Numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
6 Betrag für Betriebsvermögen ohne Option Numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
7 Betrag für Betriebsvermögen einer juristischen Person Numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld
8 Betrag für Stiftung Numerisch, 4 Nachkommastellen Pflichtfeld

Beschreibung Datensatz Ende

Anl. 3

Spalte Datenfeld Format Beschreibung
1 Datensatz Code “END” Ende Datensatz Pflichtfeld
2 ISIN X(12) Pflichtfeld
3 Timestamp X(19) YYYY.MM.DD HH:MM:SS / YYYYMMDD HH:MM:SS Optional

Anlage 3a

Anl. 3a

(Anm.: Anlage 3a als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 3a
PDF

Anlage 3b

Anl. 3b

(Anm.: Anlage 3b als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 3b
PDF