Das Fernmeldepauschale (Streckenpauschale) gebührt bei auswärtigen Dienstverrichtungen auch für die Tage des dienstfreien Wochenendes und für dienstfreie Feiertage, wenn die Dienstverrichtungen vor und nach diesen Tagen als eine Einheit zu werten sind und dem Bediensteten eine Rückkehr in den Dienstort am letzten Werktag vor dem (den) arbeitsfreien Tag(en) mangels rechtzeitiger Verkehrsverbindung nicht mehr möglich ist oder wenn die Fahrzeit für die Rückreise in den Dienstort und die neuerliche Anreise zum Ort der auswärtigen Dienstverrichtung als unzumutbar anzusehen ist. Als unzumutbar ist die Fahrzeit vom Ort der auswärtigen Dienstverrichtung zum Dienstort und in Gegenrichtung dann anzusehen, wenn sie selbst bei Benützung des geeignetsten in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels fahrplanmäßig mehr als zwei Stunden beträgt oder wenn bei Benützung eines Privat- oder eines Dienstkraftfahrzeuges ein Weg von mehr als 120 km auf der kürzesten Fahrtroute zurückzulegen ist. Der Anspruch wird verwirkt, wenn der Bedienstete dessen ungeachtet in den Dienstort zurückkehrt.
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