§ 5
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Zum Verhältnis der beiden lohngestaltenden Vorschriften Reisegebührenvorschrift (RGV) und dieser Verordnung: Dienstzugeteilten Bediensteten gebühren ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung für jeden Tag, an dem im Zuteilungsort (von diesem ausgehend) Dienstverrichtungen erbracht werden, die den Anspruch auf Gebühren nach dieser Verordnung begründen würden, falls der Bedienstete nicht dienstzugeteilt wäre, anstelle der gemäß Abschnitt V der Reisegebührenvorschrift zukommenden Gebühren die Gebühren nach dieser Verordnung, wenn diese höher sind als die Gebühren nach Abschnitt V der Reisegebührenvorschrift.
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