§ 3
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Dienstverrichtungen im Wohnort sind, auch wenn dieser außerhalb des Stationsortes (§ 2) gelegen ist, Dienstverrichtungen im Stationsort. § 2 findet in diesem Fall mit der Maßgabe Anwendung, dass der Drei-Kilometer-Kreis um das Wohnhaus des Bediensteten zu ziehen ist.
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