§ 2
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle gelegen ist, der der Bedienstete zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, mindestens aber das Gebiet innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um diese Dienststelle („Stationsort“). Im gebirgigem Gelände tritt an Stelle des Drei-Kilometer-Kreises die Wegstrecke, die in einem solchen Gebiet erfahrungsgemäß in einer Stunde zu Fuß zurückgelegt werden kann.
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