§ 8 Fristen und Zahlungsart
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
§ 8 Fristen und Zahlungsart — FMA-KVO 2016
(1) Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
(2) Die FMA hat Guthaben gemäß § 19 Abs. 5 FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
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