§ 5 Rundungen
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden